Satzung des Kulturverein Erdweg e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kulturverein Erdweg e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Erdweg.

Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Kulturverein arbeitet zum Wohle kulturinteressierter Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Erdweg. Er bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. die Förderung und Durchführung kultureller Veranstaltungen, wie Konzerte, Theatervorstellungen, Vorträge und Kunstausstellungen, Lesungen, Filme
  2. die Koordinierung geeigneter Veranstaltungen mit anderen kulturellen Einrichtungen in der Gemeinde Erdweg und im Landkreis Dachau,
  3. die Förderung und Durchführung musikalischer und literarischer Veranstaltungen für Schüler und Jugendliche, wie z.B. Konzerte, Theateraufführungen, Lesungen.

§ 3 Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig.
  2. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Organisationen des geselligen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Lebens sowie Behörden können korporative Mitglieder werden. Sie müssen willens sein, die Vereinszwecke zu fördern. In der Mitgliederversammlung haben sie jedoch wie jedes andere Mitglied nur eine Stimme.

Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und ist schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Ausgeschlossen wird ein Mitglied, wenn es durch sein Verhalten die Vereinszwecke schädigt. Gegen den Ausschluss, den der Vorstand nach Anhören des Mitglieds ausspricht, ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss. Der Ausschluss wird mit der Entscheidung wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied wird schriftlich über das Ergebnis benachrichtigt.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren
  2. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts
  3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  6. Wahl zweier Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren.

Die Mitgliederversammlung wird durch die/den 1. Vorsitzenden schriftlich (auch per E-Mail an die letzte bekannte E-Mailadresse möglich) unter Mitteilung der Tagesordnung, mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen, mindestens einmal im Geschäftsjahr einberufen. Jede Satzungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlussfähig.

Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Solche Anträge müssen jedoch mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Weitere Mitgliederversammlungen werden von dem Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder einberufen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der 1. Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • der/dem 1.Vorsitzenden
  • der/dem 2.Vorsitzenden
  • dem/der Schriftführer/in
  • dem Kassier

Dem Vorstand steht der Beirat zur Seite. Das Nähere regelt der § 8.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. Für den inneren Geschäftsbereich wird bestimmt, dass die/der 1. Vorsitzende/n im Falle ihrer/seiner Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden vertreten wird.

Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung einzuberufen und die von ihr gefassten Beschlüsse umzusetzen. Ihm obliegt weiterhin, im Rahmen der in §2 angeführten Aufgaben des Vereins tätig zu sein.

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Dies schließt den Bezug irgendwelcher Vergütungen aus den Mitteln des Vereines – mit Ausnahme der nachgewiesenen und erforderlichen Auslagen – aus.

§ 8 Beirat

In den Beirat werden für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes Mitglieder des Kulturvereins berufen, die an der Arbeit des Kulturvereins besonders interessiert sind und seine Ziele in besonderem Maße fördern. Die Berufung erfolgt durch den Vorstand. Auf Vorschlag des Vorstandes wird der Beirat von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Kraft Amtes sind im Beirat vertreten der 1.Bürgermeister und der Kulturreferent der Gemeinde Erdweg.

Der Beirat kann Arbeitsgruppen bilden, die je nach Fachrichtung tätig werden, Vorschläge erarbeiten und den Vorstand bei seinen Entscheidungen und der Erarbeitung von Beschlussvorlagen für die Mitgliederversammlung unterstützen.

Innerhalb des Geschäftsjahres soll der Vorstand den Beirat mindestens einmal einladen. Dabei gibt der Vorstand dem Beirat einen Lagebericht und unterrichtet ihn über beabsichtigte Veranstaltungen.

§ 9 Der Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 10 Geschäfts- und Kassenordnung

Der Vorstand erlässt eine Geschäfts- und Kassenordnung.

§ 11 Kassenbericht

Der Kassier gibt den jährlichen Kassenbericht ab.

§ 12 Satzungsänderungen

Die Satzung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Den Beschluss müssen 3/4 der anwesenden Mitglieder gefasst haben.

§ 13 Datenschutz

Der Verein gibt sich eine Datenschutzordnung

§ 14 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an die Gemeinde Erdweg mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke zu verwenden.

Erdweg, den 15. Juni 2015

Über Uns

Der Kulturverein Erdweg organisiert kulturelle Veranstaltungen unterschiedlichster Art im Wirtshaus am Erdweg.

Die Veranstaltungen finden in regelmäßigen Abständen für Groß und Klein statt.

Kontakt

Kulturverein Erdweg e. V.
Gesa Blaas
Sägstraße 5a, 85253 Erdweg

Tel.: 0 81 38 / 81 76
E-Mail: info@kulturverein-erdweg.de